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Finanzprodukte & Vermittlerhaftung – Aktuelle Rechtsprechung BGH
Mit Urteil vom 21.03.2024 (BGH, Az. III ZR 70/23) hat der deutsche Bundesgerichtshof die Pflichten von Anlagevermittlern bei der Vermittlung von Kapitalanlagen präzisiert. Auch aus dem Ausland lohnt sich ein Blick auf die Argumente des BGH. In kapitalmarkt‑ und haftungsrechtlichen Fragestellungen – insbesondere bei der Anlagevermittlung, Plausibilitätsprüfung und Aufklärungspflicht – blickt der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) seit Jahren regelmäßig auf die Rechtsprechung des BGH.
Was der BGH klargestellt hat – kurz und praxisnah
Der BGH bestätigt, dass Anlagevermittler keine „Wirtschaftsprüfer“ sind. Sie müssen nicht automatisch alle Jahresabschlüsse abrufen oder bewerten.
Aber: Sie schulden eine Plausibilitätsprüfung der Anlage und müssen dem Anleger ein sachlich schlüssiges Gesamtbild vermitteln. Entstehen ernsthafte Zweifel an der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells oder an der Bonität des Emittenten, dürfen diese nicht ignoriert werden.
Besonders wichtig:
Vermittler müssen offenlegen, wenn sie wirtschaftliche Aspekte nicht geprüft haben.
Wird Sicherheit, Stabilität oder besondere Seriosität suggeriert, ohne tatsächliche Grundlage, kann eine Haftung entstehen.
Eingeschränkte Bestätigungsvermerke sind kein Automatismus, können aber im Kontext der Beratung eine Rolle spielen.
Bedeutung für Green Finance und Sun Contracting
Gerade vor dem Hintergrund der inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren bei Gesellschaften der Green‑Finance‑ und Sun‑Contracting‑Gruppe stellt sich für viele Anlegerinnen und Anleger die Frage, ob neben der Forderungsanmeldung auch Ansprüche gegen Vermittler bestehen. Maßgeblich ist dabei nicht der bloße Eintritt der Insolvenz, sondern wie die Produkte vermittelt wurden, welche Risiken dargestellt oder verharmlost wurden und welchen Eindruck der Vermittler hinsichtlich Seriosität und Tragfähigkeit vermittelt hat.
Unsere Einordnung
Auch wenn der BGH ein deutsches Gericht ist, ist seine Rechtsprechung im Kapitalanlagerecht richtungsweisend. Die BGH‑Entscheidung setzt einen klaren dogmatischen Maßstab, an dem sich Anlagevermittler messen lassen müssen. Der OGH greift in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig auf die Argumentationslinien des BGH zurück, insbesondere dort, wo es um Aufklärungspflichten, Plausibilitätsprüfung und Anlegervertrauen geht.
Unsere Unterstützung
Wir prüfen daher für betroffene Anlegerinnen und Anleger, ob im konkreten Einzelfall mögliche Schadenersatzansprüche gegen Vermittler vorliegen, und begleiten die Durchsetzung entsprechender Ansprüche grenzüberschreitend in Liechtenstein, Österreich und der Schweiz.